Untenstehend werden einige zusammenfassende Informationen in Bezug auf die Stimmabgabe besonderer Kategorien von Wahlberechtigten zur Verfügung gestellt.
Stimmabgabe am Domizil
Zur Stimmabgabe am Domizil sind Wahlberechtigte zugelassen, die unter schwerwiegenden Krankheiten leiden und daher nicht transportfähig sind (mit einer Prognose der Heilungsdauer von wenigstens sechzig Tagen ab Ausstellungsdatum der ärztlichen Bescheinigung) oder die permanent von lebenswichtigen elektromedizinischen Geräten abhängen.
Die betroffenen Wahlberechtigten können zwischen dem 10. Februar 2026 und dem 2. März 2026 der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, eine schriftliche Willensbekundung übermitteln, aus der hervorgeht, dass sie in der Wohnung, in der sie sich aufhalten, wählen wollen.
Der Willensbekundung an die Gemeinde muss eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand beigelegt werden. Diese wird von einem Arzt/einer Ärztin ausgestellt, der/die vom zuständigen Organ des Sanitätsbetriebes dazu beauftragt wurde.
Für diese Bekundung kann die beiliegende Vorlage verwendet werden. (Vorlage:vb_ansdom)
Stimmabgabe der Insassen von Pflegestätten
Die Insassen von Krankenhäusern oder Pflegeanstalten sind zur Stimmabgabe im Krankenhaus oder in der Pflegeanstalt zugelassen.
Die betroffenen Wählerinnen und Wähler müssen der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, eine Willenserklärung übermitteln, aus der hervorgeht, dass sie die eigene Stimme in der Pflegestätte abgeben wollen. Für diese Bekundung kann die beiliegende Vorlage verwendet werden. (Vorlage: vb_ansheil)
Die Willensbekundung muss durch den Verwaltungsdirektor/die Verwaltungsdirektorin oder den Sekretär/die Sekretärin der Pflegestätte spätestens drei Tage vor den Wahlen (d. h. bis zum 17. März 2026) an die Gemeinde weitergeleitet werden.
Transportdienst für Wählerinnen und Wähler mit Behinderung
Um den Wählerinnen und Wähler mit Behinderung das Erreichen des Wahlsprengels zu erleichtern, kann eigenständig ein Termin mit dem Weißen Kreuz organisiert werden unter der Nummer +39 0471 444444.
Stimmabgabe gehbehinderter Personen
In der Gemeinde Bruneck sind alle Wahlsektionen barrierefrei. Gehbehinderte Wählerinnen und Wähler können ihr Wahlrecht also in der eigenen Sektion ausüben.
Stimmabgabe von Personen, die während der Abstimmung einer Begleitung bedürfen
Eine Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung, welche nicht in der Lage ist, ihr Wahlrecht selbstständig auszuüben, wird bei den Wahlhandlungen von einer freiwillig erwählten Person begleitet. Die Begleitperson muss Wähler/in in der Volksabstimmung sein.
Kein/e Wähler/in darf mehr als eine Person mit Behinderung begleiten. Der/die Vorsitzende des Wahlsprengels, in dem die Begleitperson ihre Aufgabe erfüllt hat, wird diese Tätigkeit vermerken; die Daten und die Angaben des Ausweises der Begleitperson werden in der Niederschrift eingetragen.
Hierfür ist es nötig eine ärztliche Bescheinigung im Wahlamt der Gemeinde vorbeizubringen. Dort wird dann ein entsprechender Stempel auf dem Wahlausweis angebracht.