Arbeiten mit Ermächtigung des Bürgermeisters

Arbeiten lt. Art. 6 der Gemeindebauordnung

Geringfügige Eingriffe werden gemäß Art. 6 der Gemeindebauordnung direkt vom Bürgermeister aufgrund vereinfachter Projektunterlagen ohne Gutachten der Baukommission ermächtigt.

Bagatelleingriffe

Geringfügige Eingriffe, "Bagatelleingriffe", werden gemäß Art. 8 Abs. 1/bis des Landschaftsschutzgesetzes in Verbindung mit Art. 6 der Gemeindebauordnung direkt vom Bürgermeister aufgrund vereinfachter Projektunterlagen ohne Gutachten der Baukommission ermächtigt.

Formulare

DEU