Eheschließungen - standesamtliche und christliche Trauungen

Bevor ein Paar heiratet unterzeichnet es am Standesamt seiner Wohnsitzgemeinde das Ansuchen für das Eheaufgebot. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin veröffentlicht daraufhin das Aufgebot in der eigenen Gemeinde und veranlasst dies auch in der eventuell anderen Wohnsitzgemeinde eines der beiden Brautleute. Das Aufgebot wird für mindestens acht Tage an der digitalen Amtstafel veröffentlicht. Die Trauung kann frühestens am vierten Tag nach dem letzten Anschlagtag erfolgen.

Hat das Paar Kinder, können sie diese bei der Eheschließung anerkennen lassen. Die notwendigen Dokumente dafür bekommt es im Standesamt.

Kirchliche Trauung
Bei einer kirchlichen Trauung müssen sich die Brautleute zudem zum Pfarrer in eine ihrer Wohnsitzgemeinden begeben. Der Pfarrer beantragt dann das Aufgebot.

Eheschließung mit ausländischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen
Bei einer Eheschließung mit einem/er ausländischen Staatsbürger/in ist im Sinne des Art. 116 ZGB lediglich eine Erklärung der zuständigen Behörde des jeweiligen Herkunftslandes erforderlich, das sogenannte Ehefähigkeitszeugnis.

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Gebühren

  • 16,00 € für das Anschlagen in der Gemeinde
  • 32,00 €: wenn das Aufgebot auch in einer anderen Gemeinde angeschlagen wird

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