Konventionierter Wohnbau

Falls vom Gesetz die Konventionierung vorgesehen ist, wird vom Eigentümer/von der Eigentümerin eine einseitige Verpflichtungserklärung unterschrieben. Mit dieser ermächtigt er/sie die Gemeinde die Bindung gemäß Art. 79 des Landesraumordnungsgesetz im Grundbuch anmerken zu lassen.

Formulare

DEU