Meldungspflichtige Arbeiten (kleinere Arbeiten ohne Baukonzession)

1) Arbeiten lt. Art. 4 der Gemeindebauordnung

Wer beabsichtigt, die im Art. 4 der Gemeindebauordnung angeführten Baumaßnahmen auszuführen, reicht mindestens dreißig Tage vor effektivem Beginn der Arbeiten im Bauamt die Meldung von Arbeiten ein. Dieser werden ein detaillierter Bericht eines Projektanten, die entsprechenden Planunterlagen und eventuell notwendigen Gutachten beigefügt.

In den Art. 4, 5 und folgende der Gemeindebauordnung finden Sie detaillierte Informationen über die meldungspflichtigen Arbeiten.

Werden zur Durchführung der Arbeiten Flächen im Eigentum der Stadtgemeinde Bruneck genutzt, ist es notwendig, den Antrag für die Besetzung von öffentlichem Grund bei der Ortspolizei zu stellen.

2) Arbeiten lt. Art. 98 des Landesgesetzes Nr. 13/97

Für die Durchführung von Innenarbeiten in Gebäuden sieht der Art. 98 des Landesgesetzes vom 11.08.1997, Nr. 13 (Landesraumordnungsgesetz) die Möglichkeit vor, bei Baubeginn im Bauamt eine Mitteilung mit einem detaillierten Bericht eines Projektanten vorzulegen. Werden zur Durchführung der Arbeiten Flächen im Eigentum der Stadtgemeinde Bruneck genutzt, ist es notwendig, den Antrag für die Besetzung von öffentlichem Grund bei der Ortspolizei zu stellen.

Formulare

DEU