Todesfall

Der Todesfall muss innerhalb von 24 Stunden dem Standesbeamten/der Standesbeamtin der Gemeinde, in welcher er sich ereignet hat, gemeldet werden. Die Meldung erfolgt entweder

  • durch die Familienangehörigen oder eine Person, die von ihnen beauftragt worden ist (z.B. Bestattungsunternehmer), wenn die Person zu Hause verstorben ist;
  • durch den Direktor oder dessen Beauftragten, wenn die Person in einem Krankenhaus, einem Altersheim oder einer anderen Einrichtung verstorben ist.

Der Meldung muss die ärztliche Bestätigung über die Feststellung des eingetretenen Todes beigelegt werden. Der Standesbeamte/die Standesbeamtin stellt die Bewilliung zur Beerdigung oder Einäscherung des Leichnams aus. Im Falle eines nicht natürlichen Todes kann die Beerdigungserlaubnis erst ausgestellt werden, wenn die entsprechende Freigabe des Gerichtes vorliegt.

Für eine Einäscherung braucht es:

  • die testamentarische Verfügung der/des Verstorbenen bzw. die Willenserklärung, die in der Wohnsitzgemeinde der/des Verstorbenen abgegeben wurde;
  • für die Mitglieder von Organisationen, die Feuerbestattungen durchführen (Socrem), die jeweilige Erklärung des Mitgliedes, welche vom Präsidenten der Organisation bestätigt sein muss;
  • fehlt eine Willensbekundung der/des Verstorbenen, ist die Willensäußerung der Ehepartnerin/des Ehepartners oder der/des nächsten Angehörigen erforderlich, wobei bei mehreren Angehörigen eine mehrheitliche Entscheidung notwendig ist.

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